Eine Rauchgasvergiftung kann schon nach zwei Minuten tödlich sein. Weggeworfene Zigaretten oder sich entzündender Adventsschmuck kann verheerende Folgen haben. Der Gesetzgeber schreibt daher zunehmend Präventiv- und Schutzmaßnahmen vor.
Rauchmelderpflicht für Altbauten
Aufgrund langer Übergangsfristen existiert die Pflicht, Rauchmelder in bestehenden Wohnungen zu haben, bislang bereits in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Ab 2016 gilt dann auch in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Rauchmelderpflicht für bestehende Wohnhäuser. 2016 ist auch in den Bestandswohnungen von Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, ab 2018 in Bayern und 2019 in Thüringen die Anbringung von Rauchmeldern Pflicht. Nachzügler ist Berlin, wo erst 2020 Rauchmelder in Bestandswohnungen vorgeschrieben sind.
Eigentümer zuständig für Einbau
Für den Einbau sind in allen Bundesländern mit entsprechenden Gesetzen die Eigentümer der Wohnimmobilien verantwortlich. Für die Betriebsbereitschaft sind in der Regel die unmittelbare Nutzer der Wohnung, also die Eigennutzer oder Mieter, verantwortlich, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen müssen aber die Besitzer grundsätzlich dafür sorgen, dass die Rauchmelder betriebsbereit sind.
Tipp für Immobilienbesitzer:
Als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie oder als Vermieter unterliegen Sie selbstverständlich der Rauchmelderpflicht, sofern diese in Ihrem Bundesland beschlossenes Gesetz ist. Halten Sie die Fristen für die Installation der Rauchmelder ein. Auch wenn die Bundesländer die Einhaltung der Gesetze kaum flächendeckend prüfen können, haften Eigentümer im Brandfall. Gebäudeversicherungen und Haftpflichtversicherungen können die Leistung dann verweigern.
Kommt der Vermieter zu dem Entschluss, die Wartung der Rauchmelder vertraglich auf die Mieter zu übertragen, muss er sicherstellen, dass die Mieter physisch und psychisch in der Lage sind, die übernommene Aufgabe und Verantwortung zu begreifen und zuverlässig auszuführen. Er muss also Inspektion und Wartung der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben durchführen können. Insoweit besteht eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für den Vermieter.
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